REISEBEDINGUNGEN
Sehr geehrte Kunden! Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, so weit wirksam einbezogen, Inhalt des im Buchungsfalles zwischen der Firma ALBATROS URLAUB, Inhaberin: Petra Hänel, Niederbornstraße 27 D-60435 Frankfurt am Main, Tel: (069) 97609477 – nachstehend “ Reiseveranstalter“ genannt – und Ihnen zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch!
Inhalt
• Abschluss des Reisevertrages
• Bezahlung
• Leistungen
• Leistungsänderungen
• Preisanpassung
• Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen
• Nicht in Anspruch genommene Leistungen
• Kündigung durch den Reiseveranstalter aus verhaltensbedingten Gründen
• Kündigung durch den Reiseveranstalter wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
• Obliegenheiten des Kunden
• Beschränkung der Haftung
• Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
• Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
• Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
• Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller darin enthaltenen Hinweise, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an.
1.2. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.
2.2. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt diese 20 % des Reisepreises pro Person, höchstens jedoch € 260,- pro Person.
2.3. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.4. Soweit der Reiseveranstalter zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, der Sicherungsschein übergeben ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.5. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung trotz Fälligkeit nicht fristgemäß und ist kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 6. belasten.
2.6. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher, darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte lokaler Partner, Prospekte von Kooperationspartnern oder Internetinformationen von Leistungsträgern oder Partnern des Reiseveranstalters, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den Reiseveranstalter nicht verbindlich.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.4. Im Falle einer wesentlichen Änderung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, falls der Reiseveran-stalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehr-kosten aus seinem Programm anzubieten.
4.5. Dieses Recht hat der Reisende unverzüglich nach Mitteilung des Reiseveranstalters über die Änderung diesem gegen übergeltend zu machen.
5. Preisanpassung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preisanpassung diesem gegenüber geltend machen.
6.4. Es werden:
• bis 60. Tag vor Reiseantritt 25% des Gesamtpreises
• bis 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Gesamtpreises
• bis 22. Tag vor Reiseantritt 55 % des Gesamtpreises
• bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
• bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
• bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
• ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung während der Büroöffnungszeiten.
6.5. Albatros Urlaub kann abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung fordern. In diesem Fall kann der Reisende eine Kostenaufschlüsselung von Albatros Urlaub verlangen.
6.6. Albatros Urlaub ist berechtigt, zusätzlich die Kosten in Rechnung zu stellen, die seitens der Leistungsträger Albatros Urlaub berechnet werden (z.B. Leer-/Platzgebühren).
6.7. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Werden Umbuchungen (geringfügige Änderungen des Reiseprogrammes) dennoch auf Wunsch des Kunden vorgenommen, so ist diese nur bis zum 45. Tag vor Reiseantritt möglich.
6.8. Albatros Urlaub ist berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
• bis 90. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
• bis 45. Tag vor Reiseantritt 100,00 EUR
6.9. Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Reiseveranstalter zurückerstattet worden sind. Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
8. Kündigung durch den Reiseveranstalter aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
8.2. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
9. Kündigung durch den Reiseveranstalter wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den Reiseveranstalter muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) Der Reiseveranstalter hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des Reiseveranstalters später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
9.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter wie folgt konkretisiert
10.2. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
10.3. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung des Reiseveranstalters wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
10.4. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
10.5. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegen-de Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
10.6. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen.
10.7. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seine Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
10.8. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemes-sene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.9. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung:
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiselei-tung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
b) Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
c) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten vertraglichen Schadenersatzansprüche, die nicht Körperschäden betreffen und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
13.1. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von des Reiseveranstalters begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht des Reiseveranstalters ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt dem Reiseveranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
13.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von der Reiseveranstalter über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
13.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des Reiseveranstalters abrufbar und in dessen Geschäftsräumen einzusehen.
14. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand April 2021